Rahmenvereinbarung: Schutzunterkünfte für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder im Bundesland Salzburg
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Das Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 2, Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport, beabsichtigt beabsichtigt, die Bereitstellung und den Betrieb bzw. teilweise nur den Betrieb von Schutzunterkunftsplätzen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder zu vergeben. Die Vergabe erfolgt in drei Losen. Pro Los sollen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden.
CPV-Codes
Lose (3)
Ziel der Ausschreibung betreffend Los 1 „Betrieb von fünf Schutzunterkunftsplätzen in 5760 Saalfelden am Steinernen Meer“ ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen zum Betrieb von fünf Schutzunterkunftsplätzen für fünf von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder in den Räumlichkeiten des Frauenhauses in 5760 Saalfelden am Steinernen Meer.
Ziel der Ausschreibung betreffend Los 2 „Bereitstellung und Betrieb von 46 Schutzunterkunfts-plätzen an verschiedenen Standorten im Bundesland Salzburg“ ist der Abschluss einer Rahmen-vereinbarung mit mehreren Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen zur Bereitstellung und zum Betrieb von Schutzunterkünften für 46 von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder an verschiedenen Standorten im Bundesland Salzburg.
Ziel der Ausschreibung betreffend Los 3 ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen zum Thema des Auftragsgegenstandes „Bereitstellung und Betrieb von sechs Schutzunterkunftsplätzen für sechs gewaltbetroffene Frauen mit psychischen Erkrankungen und deren Kinder im Bundesland Salzburg“. Eine Mitaufnahme von Kindern muss im Bedarfsfall ermöglicht werden, wobei nicht sämtliche Schutzunterkunftsplätze für psychisch erkrankte Frauen gleich viele Kinderplätze aufweisen müssen.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Landesverwaltungsgericht Salzburg — Salzburg
Gemäß den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben